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AGB

AGB – ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN DER GEFAHRSTOFFZENTRUM (GSZ) KAISERSLAUTERN GMBH

§ 1 GELTUNGSBEREICH

  1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Grundlage aller auf Abschluss eines Vertrages gerichteten Erklärungen derGSZ GmbH (nachfolgend: GSZ), insbesondere der Angebote, Auftragsannahmen sowie der Lieferungen und Leistungen. Es gelten ausschließlich die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen von der GSZ. Entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten nur insoweit, als die GSZ diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
  2. Die Geschäftsbedingungen der GSZ gelten auch dann, wenn sie in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners die Lieferung oder Leistung an den Vertragspartner vorbehaltlos ausführt. Für die Bestimmung des Umfangs der bestellten oder angebotenen Lieferungen oder Leistungen (im Folgenden: Waren) sind allein die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend.
  3. Weisungen des Vertragspartners während der Auftragsdurchführung werden erst dann rechtlich bindend, wenn sie der GSZ schriftlich erteilt und von ihr schriftlich bestätigt werden.
  4. Sofern Erklärungen der Parteien nach diesen Geschäftsbedingungen der Schriftform bedürfen, so sind die Erklärungen eigenhändig vom Aussteller zu unterschreiben und an die jeweils andere Partei zu übersenden.

§ 2 PREISE – ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise der GSZ „ab Werk“, ausschließlich Verpackung. Frachtkosten werden gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Bei Einlagerung von Fremdwaren fallen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, je nach Menge des Produktes und Lagerklasse die in dem Angebot für die Lohnproduktion/Einlagerung angegebenen Lagergelder an.
  3. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen von der GSZ eingeschlossen; sie wird in der am Tag der Rechnungsausstellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert in der Rechnung ausgewiesen.
  4. Ändern sich die für die Preisbildung maßgeblichen Kostenfaktoren (Fertigungsmaterial, Rohstoffe, Energie, Betriebsstoffe, Löhne und Gehälter, etc.) in der Zeit vom Abschluss des Vertrages bis zum vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Lieferung wesentlich, ist die GSZ zum Ausgleich solcher Kostensteigerungen befugt, vom Auftraggeber in Abänderung der angebotenen bzw. bestätigten Preise die Vereinbarung neuer Preise zu verlangen. Kommt eine Einigung nicht zustande, ist die GSZ berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bei Reduzierung der in Satz 1 genannten Kostenfaktoren hat in entsprechender Anwendung der vorstehenden Regelung der Kunde einen Anspruch auf Vereinbarung einer entsprechenden Preisreduzierung und mangels Einigung das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
  5. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt oder andere Zahlungskonditionen ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden, ist die Vergütung innerhalb von 10 Tagen (Zahlungseingang bei der GSZ) ab Rechnungsdatum netto (ohne Abzug) zu zahlen. Wird der GSZ nach Abschluss des Vertrages bekannt, dass ihr Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet ist, so kann die GSZ die Leistung verweigern, bis der Vertragspartner die Zahlung vollständig bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat. Dasselbe gilt, wenn der Vertragspartner mit einer Zahlung in Verzug gerät.
  6. Der Vertragspartner hat Zahlungen auf seine Kosten auf das in der Rechnung angegebene Konto der GSZ zu überweisen. Die Erfüllung tritt mit endgültiger Gutschrift auf dem Konto ein.
  7. Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung nur berechtigt, sofern es sich um rechtskräftig festgestellte, unbestrittene oder von der GSZ anerkannte Gegenforderungen handelt. Zurückbehaltungsrechte können von ihm nur insoweit geltend gemacht werden, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 3 VERSAND UND GEFAHRÜBERGANG

  1. Die GSZ ist nach billigem Ermessen zur Bestimmung von Versandweg und Versandart berechtigt, es sei denn, es ist Abweichendes bestimmt.
  2. Der Gefahrübergang erfolgt im Zeitpunkt der Mitteilung an den Vertragspartner, dass die Waren zur Abholung bereit steht, spätestens jedoch mit Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, unabhängig davon, ob es sich hierbei um einen Selbstabholer oder einen von der GSZ bestellten Spediteur handelt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Parteien schriftlich etwas Abweichendes bestimmt haben.
  3. Auf Wunsch des Vertragspartners schließt die GSZ eine Transportversicherung für die Lieferung ab; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Vertragspartner.

§ 4 LIEFERZEIT

  1. Die von der GSZ genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.Die Einhaltung von vereinbarten Lieferfristen setzt den entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Vertragspartner zu liefernden Unterlagen (Rezepturen) und Rohstoffe, der erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Vertragspartner voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen. Dies gilt nicht, wenn die GSZ die Verzögerung zu vertreten hat.
  2. Teillieferungen sind zulässig, sofern sie dem Vertragspartner zumutbar sind.
  3. Für den Fall, dass die GSZ mit ihrer Leistung in Verzug kommt, ist der Verzögerungsschaden auf den typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der Ersatz dieses Schadens wird summenmäßig auf die Höhe des Auszahlungsanspruches gegenüber der Haftpflichtversicherung der GSZ für den Eintritt eines Versicherungsfalles begrenzt.
  4. Abs. (3) gilt nicht, sofern die GSZ vorsätzlich handelt.
  5. Höhere Gewalt jeder Art, unvorhersehbare Verkehrs-, Betriebs- oder Versandstörungen, Feuerschäden, Überschwemmungen, unvorhersehbare Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffmängel, Streiks, Aussperrungen, behördliche Verfügungen oder andere von der leistungspflichtigen Partei nicht zu vertretende Hindernisse, welche die Herstellung, den Versand, die Abnahme oder den Verbrauch verringern, verzögern, verhindern oder unzumutbar werden lassen, befreien für die Dauer und Umfang der Störung von der Verpflichtung zur Leistung.
  6. Die leistungspflichtige Partei hat die andere Partei über den Eintritt eines in § 4 Abs. (5) genannten Umstandes unverzüglich zu informieren. Die leistungspflichtige Partei kann sich in diesem Fall nur dann vom Vertrag lösen, wenn der Umstand nach § 4 Abs. (5) nicht nur vorübergehender Natur ist und die bereits gewährten Gegenleistungen beim Rücktritt zurückgewährt werden.
  7. Werden Produkte nach Anzeige der Versand-, bzw. Abholbereitschaft nicht binnen einer Frist von drei Tagen abgeholt oder auf Wunsch des Kunden erst zu einem späteren Zeitpunkt versandt, fallen je nach Menge des Produktes und Lagerklasse im Angebot der GSZmitgeteilten Kosten für die Einlagerung an.
    Fehlt es an einer Angabe des Lagerpreises, fallen die üblichen Gebühren für die Einlagerung des Produktes in der entsprechenden Menge und Lagerklasse bei der GSZ an.

§ 5 VERPACKUNG

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
  2. Soweit zwingende Vorschriften der Verpackungsverordnung oder sonstige gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, erfolgt der Versand von Chemikalien nach Wahl der GSZ entweder in Einwegbehältern, die – ob berechnet oder unberechnet – weder zurückgenommen noch gutgeschrieben werden oder in Leihbehältern.
  3. Verpackungen werden nur zurückgenommen, soweit hierüber gesonderte schriftliche Vereinbarungen getroffen worden sind und nicht zwingende gesetzliche Vorschriften etwas anderes vorschreiben.
  4. Die GSZ verwendet für die Belieferung in der Regel neue oder neuwertige Euro-Pool-Paletten (800×1200). Der empfangende Vertragspartner ist verpflichtet, sofort bei Anlieferung der Ware die gleiche Anzahl tauschfähiger Leerpaletten zur Verfügung zu stellen. Tauschfähig sind nur einwandfreie Euro-Pool-Paletten mit gleicher Größe und Bauart und entsprechenden Brandzeichen. Gibt der Vertragspartner die Paletten nicht oder in beschädigtem Zustand zurück, ist die GSZ berechtigt, den Vertragspartner mit dem Wiederbeschaffungspreis zu belasten.
  5. Der Vertragspartner wird auch dann mit dem Wiederbeschaffungswert für auf dem Transportweg beschädigte Paletten belastet, wenn er bei Übernahme der Ware gegenüber dem Frachtführer die Zahl der schadhaften Paletten nicht schriftlich anzeigt.

§ 6 GEWÄHRLEISTUNG

  1. Alle Mengen-, Maß- und Gewichtsangaben verstehen sich unter den handelsüblichen Toleranzen.
  2. Soweit von der GSZ Chemikalien und sonstigen Verbrauchsmaterialien selbst hergestellt oder beschafft werden, übernimmt sie lediglich die Garantie für deren Zusammensetzung, z.B. für die Einhaltung der angegebenen ISO-Normen, es sei denn, die GSZ gibt im Einzelfall darüber hinausgehende schriftliche Zusagen oder schriftliche Garantien.Darüber hinaus übernimmt die GSZ lediglich die Gewährleistung für die ordnungsgemäße Ausführung der Mischvorgabe des Kunden. Für die Wirkung des Produkts oder Schäden, die ein nach den Vorgaben des Vertragspartners ordnungsgemäß gemischtes Produkt verursacht, wird keine Haftung übernommen.Hält der Vertragspartner die Anleitung für die Verarbeitung oder Verwendung von Produkten der GSZ nicht sorgfältigst ein und führt der Verarbeitungsprozess aus diesem Grund nicht zu dem gewünschten Ergebnis, ist eine Gewährleistung von der GSZ ausgeschlossen.
    Der Vertragspartner ist verpflichtet, über die der Verarbeitung zugrunde liegenden Prozessabläufe und -bedingungen Aufzeichnungen anzufertigen und aufzubewahren.
  3. Offensichtliche Mängel der gelieferten Waren sind der GSZ unverzüglich nach Empfang der Lieferung und versteckte Mängel unverzüglich nach Entdecken des Mangels schriftlich anzuzeigen.
  4. Soweit ein Mangel vorliegt, ist die GSZ nach ihrer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Neuherstellung berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung ist die GSZ verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Vertragsgegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
    Zur Mängelbeseitigung ist der GSZ angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Wird dies der GSZ verweigert, wird sie insoweit von der Gewährleistung befreit. Das Recht auf Rücktritt oder Minderung des Kaufpreises bzw. der Vergütung ist unbeschadet der Regelung in § 6 Absatz (11) ausgeschlossen.
  5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Vertragspartner nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Die Nacherfüllung gilt erst nach dem zweiten erfolglosen Nacherfüllungsversuch als fehlgeschlagen, sofern der Vertragspartner seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist und sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
  6. Die GSZ haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Vertragspartner Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von der GSZ beruhen, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Soweit die GSZ oder ihrer Erfüllungsgehilfen keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden/Verlust begrenzt. Der Ersatz dieses Schadens wird summenmäßig auf die Höhe des Auszahlungsanspruches gegenüber der Haftpflichtversicherung der GSZ für den Eintritt eines Versicherungsfalles begrenzt.
    Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche statt der Leistung.
  7. Die GSZ haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern sie schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden/Verlust begrenzt. Der Ersatz dieses Schadens wird summenmäßig auf die Höhe des Auszahlungsanspruches gegenüber der Haftpflichtversicherung der GSZ für den Eintritt eines Versicherungsfalles begrenzt.
  8. Die gesetzliche Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  9. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung im Übrigen ausgeschlossen.
  10. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang bzw. Abnahme der Ware. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz eine Verkürzung der in den §§ 438, 634 a BGB genannten Fristen nicht zulässt.
  11. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
  12. Bei Lagerung von Waren ist der Vertragspartner verpflichtet eine Außenversicherung ab dem ersten Tag der Einlagerung für Schäden an dem Produkt abzuschließen.

§ 7 GESAMTHAFTUNG

  1. Eine Schadensersatzhaftung, die über die in § 6 vorgesehene Haftung hinausgeht, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
  2. Diese Begrenzung gilt auch, soweit der Vertragspartner keinen Schadensersatz statt der Leistung, sondern die Erstattung nutzloser Aufwendungen verlangt. Soweit die Schadensersatzhaftung der GSZ gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung ihrer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 8 EIGENTUMSVORBEHALT

  1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum von der GSZ bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Vertragspartner aus der Geschäftsbeziehung zustehender Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die ihr zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, wird GSZ auf Wunsch des Vertragspartners einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
  2. Der Vertragspartner hat GSZ bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Klage gemäß § 771 ZPO erhoben werden kann. Soweit der Dritte nicht dazu in der Lage ist, der GSZ die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771 ZPO zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den bei der GSZ entstandenen Ausfallschaden.
  3. Veräußert der Vertragspartner Vorbehaltsware oder Ware, die mit Hilfe von Produkten der GSZ bearbeitet worden ist, weiter, so tritt er der GSZ bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen oder Kontokorrentendsalden – sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf, jedoch nur bis zu einer Höhe, die die Summe aller gesicherten Ansprüche um maximal 20% übersteigt. Die GSZnimmt diese Abtretung an.
  4. Die Verarbeitung oder Umbildung des Vertragsgegenstandes durch den Vertragspartner wird stets für die GSZ vorgenommen. Wird der Vertragsgegenstand mit anderen, der GSZ nicht gehörenden Gegenstände verarbeitet, so erwirbt die GSZ das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vertragsgegenstandes (Faktura-Endbetrag einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Übergabe des Vertragsgegenstandes an den Vertragspartner. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Vertragsgegenstand.
  5. Wird der Vertragsgegenstand mit anderen, der GSZ nicht gehörenden Gegenstände vermischt, so erwirbt die GSZ das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vertragsgegenstandes (Faktura-Endbetrag einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Übergabe des Vertragsgegenstandes an den Vertragspartner. Erfolgt die Vermischung dergestalt, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner derGSZ anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Vertragspartner verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für die GSZ.

§ 9 GERICHTSSTAND – ERFÜLLUNGSORT

  1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Vertragsgegner Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Hauptsitz von der GSZ. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
  2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz von der GSZ auch der Erfüllungsort.

§ 10 SALVATORISCHE KLAUSEL

  1. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Vertragspartner einschließlich einer der vorgenannten Bestimmungen dieser AGB aus irgendeinem Grunde nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und des zugrunde liegenden Vertrages davon unberührt.

Stand: 2016